Was ist mit Wartezeiten, Summenbegrenzungen und Leistungsausschlüssen gemeint?
Was sind Wartezeiten?
Wartezeiten sind tariflich festgelegte Sperrfristen. Innerhalb dieser Wartezeiten besteht für die versicherte Person kein Anspruch für Leistung aus der Versicherung. Sie dienen dazu die Versicherung vor Missbrauch zu schützen. Das dient auch Ihnen, da es hilft die Beiträge der Zahnzusatzversicherung möglichst niedrig und möglichst lange konstant zu halten. Entscheidend ist nicht wann der Leistungsfall (Schaden) behoben wird sondern wann er eingetreten ist. Soll heißen, wenn Ihnen ein Zahn bereits nach Versicherungsbeginn dafür noch innerhalb der Wartezeit gezogen wird, wird die Versicherung für den Ersatz auch nicht aufkommen, wenn mit der Behandlung erst nach Ablauf der Wartezeit begonnen wird. Es zählt der Zeitpunkt in dem der Schaden eintritt und nicht wann der Schaden behoben wird. Die allgemeinen Wartezeiten für Zahnbehandlung und Prophylaxe belaufen sich in der Regel auf 3 Monate ab Versicherungsbeginn. Die Zahnzusatzversicherung der CSS im Tarif Flexi Zahnbehandlung bildet die Ausnahme da hier gänzlich auf Wartezeiten verzichtet wird. Für Zahnersatz gelten achtmonatige Wartezeiten.
Was sind Summenbegrenzungen?
Summenbegrenzungen sind Höchstgrenzen bis zu denen nach Ablauf der Wartezeiten innerhalb eines Jahres seitens der Gesellschaft maximal geleistet wird. Am Beispiel der Barmenia im Tarif ZGplus wird dies deutlich. Nach 14 Monaten Vertragslaufzeit wird ein Zahn gezogen und durch ein Implantat ersetzt. Kostenpunkt 3000,- Euro. Die jährliche Summenbegrenzung beleuft sich auf 1000,- Euro. Mittlerweile stehen also 2000,- Euro zur Verfügung. Der Tarif würde eigentlich 85% der Gesamtkosten abdecken, also 2550,- Euro. Aufgrund der Summenbegrenzung werden stattdessen nur 2000,- Euro übernommen. Summenbegrenzungen dienen auch der Beitragsstäbilität und somit der gesamten Versicherungsgemeinschaft.
Was sind Leistungsausschlüsse?
Bestimmte Tarife schließen beispielsweise vor Versicherungsbeginn fehlende nicht ersetzte Zähne von Vornherein aus. Für den Ersatz dieser Zähne wird dann auch in Zukunft nicht gehaftet. Sonstige Leistungsausschlüsse die aufgrund des Zahnstatus bei Versicherungsabschluss formuliert werden, müssen dem Kunden vor in Kraft treten des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und per Kundenunterschrift genehmigt werden, damit sie Vertragsbestandteil werden können.

